Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen carpe event productions GmbH & Co. KG

 

1. Geltung der Bedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der carpe event productions GmbH & Co. KG (carpe event productions) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, carpe event productions hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn carpe event productions in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen den Vertrag vorbehaltlos ausführt. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten aber auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Auftragserteilung

Angebote von carpe event productions sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – freibleibend. Werden dem Kunden in Angeboten Annahmefristen vorgegeben, so werden die Angebote mit Ablauf der benannten Annahmefristen wirkungslos, ohne dass es einer gesonderten Erklärung von carpe event productions bedarf. Verspätet eingegangene Annahmen stellen neue Angebote des Kunden dar. Aufträge sowie deren Ergänzungen und Abänderungen unterliegen dem Textformerfordernis.
Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages gehen etwaige Kosten für im Einverständnis mit dem Kunden durchgeführte Vorbesichtigungen zu Lasten des Kunden. Die Kostenberechnung erfolgt nach dem entstandenen Aufwand unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Vorbesichtigung geltenden Preise (Preisliste wird auf Anfrage übermittelt).

 

3. Lieferungen

Lieferungen erfolgen ab Lager Köln. Auf Verlangen und Kosten des Kunden erfolgt die Lieferung an einen anderen Bestimmungsort. carpe event productions ist berechtigt, die Art der Versendung (Transportunternehmen, Verpackung, Versandart etc.) selbst zu bestimmen.
Liefer-/Miettermine werden individuell vereinbart bzw. von carpe event productions bei Annahme einer Bestellung angegeben. Wird die Einhaltung eines Miet-/ Liefertermins aus von carpe event productions zu vertretenden Umständen unmöglich oder gerät carpe event productions in Verzug, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Eintritt des Verzugs setzt jedoch die vorherige Übersendung einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung durch den Kunden voraus. Die Haftung auf Schadenersatz von carpe event productions unterliegt den Beschränkungen nach Ziffer 7.

4. Preise

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die aktuellen Preise von carpe event productions. Alle Preise sind Nettopreise ab Lager Köln ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet wird, zuzüglich der gesetzl. Umsatzsteuer. Vom Kunden gewünschte Sonder-/Mehrleistungen wie z.B. Umbau oder Erweiterungen des Materials werden unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preise von carpe event productions gesondert berechnet. Hinsichtlich ggf. anfallender weiterer Kosten/Gebühren im Zusammenhang mit der gewählten Zahlungsart wird auf nachstehende Ziff. 5.1. verwiesen.

 

5. Zahlungsbedingungen/ Eigentumsvorbehalt und Informationspflichten/Stornoentschädigungen

5.1 Zahlungskondition und Verzug nach erbrachter Leistung

Rechnungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Für Neukunden sowie im Falle besonderer Vorleistungen ist carpe event productions berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Scheck- und Wechselhingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit carpe event productions. Bei Auslandsschecks wird eine Inkassogebühr von 13 € erhoben. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet carpe event productions nicht, sofern carpe event productions oder den von carpe event productions eingesetzten Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen. Gebühren/Spesen und Zinsen, die bei Überweisungen/Zahlungen aus dem Ausland anfallen, fallen dem Kunden zur Last. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist carpe event productions berechtigt, für jeden Mahnvorgang eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 5 € zu berechnen. Darüber hinaus stehen carpe event productions die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5.2 Eigentumsvorbehalt

Die vermieteten Gegenstände sowie sämtliches mietweise überlassenes Material und Zubehör verbleiben im Eigentum von carpe event productions. Beim Verkauf behält sich carpe event productions das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller offenstehenden Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer ggf. bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit carpe event productions Eigentümer des Vertragsgegenstandes ist, ist der Kunde verpflichtet, carpe event productions über alle Änderungen des Einsatzortes/Standortes, Beschlagnahmen, Pfändungen sowie Insolvenzverfahren oder außergerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden unverzüglich zu informieren.

5.3 Entschädigung bei Auftragsstornierungen

Für den Fall, dass der Kunde seinen Auftrag (Vermietungs-/Projektgeschäfte) storniert, ist carpe event productions – ungeachtet der carpe event productions im Übrigen ggf. zustehenden gesetzlichen Rechte – dazu berechtigt, die nachfolgend aufgeführten Schadenspauschalen von dem Kunden zu verlangen:

  • Stornierung ab 20 Tage vor Produktionsbeginn (geplanter Rüsttag): 25% des vom Kunden beauftragen Gesamtauftragswertes,
  • Stornierung ab 10 Tage vor Produktionsbeginn (geplanter Rüsttag): 50% des vom Kunden beauftragen Gesamtauftragswertes,
  • Stornierung 1 Tag vor Produktionsbeginn (Geplanter Rüsttag): 100% des vom Kunden beauftragen Gesamtauftragswertes.

Die vorstehend genannten Entschädigungen fallen unabhängig davon an, ob der Grund für die Stornierung von dem Kunden zu vertreten ist oder nicht. Sie fallen nicht an, wenn die Stornierung von carpe event productions zu vertreten ist und daher aus gesetzlichen Gründen keine Schadenersatz-/Entschädigungsansprüche nach sich zieht; in diesem Falle richten sich die Ansprüche der Parteien ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen. carpe event productions bleibt im Hinblick auf die vorstehend genannten Schadenspauschalen der Nachweis eines höheren, dem Kunden der Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Schadens vorbehalten.

 

6. Verantwortlichkeiten der Parteien/ Gewährleistung

6.1 Vermietung (Überlassung durch carpe event productions)

6.1.1

Sofern dies Gegenstand des Auftrags ist, ist carpe event productions auch für die ordnungsgemäße Anlieferung bzw. Abholung und/oder die erforderliche Installation einschließlich Auf- und Abbau des Mietgegenstandes verantwortlich, im Übrigen lediglich für die mietweise Überlassung ab Lager carpe event productions.

6.1.2

Ist der Mietgegenstand bereits bei Vertragsschluss erkennbar mangelhaft, kann sich der Kunde nur darauf berufen, wenn die Mängelrüge in der Abnahmebescheinigung schriftlich festgehalten wird. Zeigt sich ein Mangel im Laufe der Mietzeit, so hat der Kunde carpe event productions diesen unverzüglich schriftlich unter genauer (und – soweit möglich – fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Schadenanzeige, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ansprüche nach den §§ 536, 536a BGB wegen Minderung und Schaden- bzw. Aufwendungsersatz kann der Kunde nur geltend machen wenn carpe event productions die eingeschränkte Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit des Vertragsgegenstands nach schriftliche Anzeige durch den Kunden binnen angemessener Frist weder durch Reparatur/Nacherfüllung bzw. Ersatzlieferung beseitigen konnte. Das Recht zur Forderung von Schadenersatz unterliegt im Übrigen den Beschränkungen nach Ziff. 7

6.1.3

Eine Untervermietung des Vertragsobjektes bedarf der vorherigen, schriftlichen Einwilligung durch carpe event productions.

6.2 Verkauf

6.2.1

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und carpe event productions erkennbare Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich unter genauer (und – soweit möglich – fotografisch belegter) Beschreibung des Mangels mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Bekanntwerden unter Einhaltung vorstehender Vorgaben schriftlich zu rügen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Sind festgestellte Mängel dazu geeignet, weitere Beschädigungen an dem mangelhaften Produkt hervorzurufen oder andere Sachen oder Personen zu gefährden, so hat der Kunde die Nutzung unverzüglich einzustellen und carpe event productions über die Einstellung der Nutzung zu informieren. Eine Wiederaufnahme der Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung durch carpe event productions. Eigene Prüf- und Überwachungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

6.2.2

Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft carpe event productions nach eigenem Ermessen. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von carpe event productions, kann der Kunde unter den in nachfolgender Ziff. 7 bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

6.2.3

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Kunde hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

6.3 Haftungsübernahme durch den Kunden

6.3.1 Vermietung (Überlassung durch carpe event productions)

Mit Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden und/oder seine Mitarbeiter oder sonstige durch ihn bevollmächtigte Personen, geht die Haftung für die Mietgegenstände vollständig auf den Kunden über. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn angemieteten Gegenstände den Voraussetzungen der Hersteller entsprechend, gelagert, transportiert, genutzt und gewartet werden. Der Kunde garantiert, dass die Mietgegenstände nur den jeweiligen Ansprüchen der Gegenstände gem. Hersteller, insbesondere unter Beachtung aller Sicherheitsvorgaben, entsprechend durch Fachpersonal bedient, verbaut und bewegt werden.

Weiterhin hat der Kunde für den notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen, und carpe event productions diesen auf Anfrage bzw. ab einem Auftragsvolumen ab € 10.000,00 ohne gesonderte Aufforderung durch Vorlage einer Police nachzuweisen. Die Police hat sämtliche möglichen Gefahren für die Mietgegenstände von carpe event productions wie z.B. Diebstahl, Vandalismus, Feuer u.v.m. abzudecken.

6.3.2 Projektgeschäft (Überlassung und Betrieb durch carpe event productions)

Der Kunde hat alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die von carpe event productions zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf seiner Veranstaltung/Produktion ordnungsgemäß, sicher, sauber und trocken gelagert und in Betrieb genommen werden können. Einen Betrieb der Mietgegenstände unter nicht sachgemäßen Voraussetzungen kann carpe event productions ablehnen. Als nicht sachgemäße Voraussetzungen gelten insbesondere solche Umstände,

  • die eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Vorgaben zur Folge haben würden,
  • die Sicherheit von Personen gefährden könnten
  • zur Beschädigungen der von carpe event productions zur Verfügung gestellten Mietgegenstände oder anderer Sachen führen könnten.

Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt im Falle einer berechtigten Ablehnung durch carpe event productions unberührt.

Der Kunde hat für den notwendigen Versicherungsschutz zur Absicherung des durch ihn angemieteten Materials zu sorgen, und carpe event productions diesen auf Anfrage bzw. ab einem Auftragvolumen ab € 10.000,00 ohne gesonderte Aufforderung durch Vorlage einer Police nachzuweisen. Die Police hat sämtliche möglichen Gefahren für das von carpe event productions gestellte Material wie z.B. Diebstahl, Vandalismus, Feuer, u.v.m. abzudecken.

6.3.3. Ersatz von beschädigten Materials durch den Kunden

Jeder Fall von Beschädigung oder Verlust von angemietetem Material wird dem Kunden dieses zum Anschaffungswert nach der aktuellen Preisliste berechnet.

 

7. Haftungsbeschränkung von carpe event productions

7.1

Die Haftung auf Schadensersatz von carpe event productions, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 7 eingeschränkt.

7.2

carpe event productions haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

7.3

Soweit carpe event productions gemäß Ziff. 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die carpe event productions bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

7.4

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten von carpe event productions.

7.5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.6

Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen carpe event productions, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Ersatzpflichtigen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie die Haftung für die Übernahme einer Garantie, das arglistige Verschweigen eines Mangels, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

8. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von carpe event productions in Köln. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.